Jacob Pins Gesellschaft

jp_gesellschaft_568x350px

Satzung der Jacob Pins Gesellschaft

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
»JACOB-PINS-GESELLSCHAFT«
Kunstverein Höxter e.V.
und hat seinen Sitz in Höxter. Er wurde am 15. Januar 2003 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Höxter eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zentrale Anliegen der „Jacob-Pins-Gesellschaft“ sind Dokumentation und Vermittlung des künstlerischen Schaffens von Jacob Pins auf der Grundlage eines umfangreichen Bestandes von Gemälden und Holzschnitten, den der Künstler im Rahmen einer Stiftung seiner Geburtsstadt Höxter übereignet hat. Wechselnde Präsentationen aus diesem Fundus bilden den Schwerpunkt der Aktivitäten des Kunstvereins. Daneben soll nach dem Willen des Stifters ausgewählten zeitgenössischen Künstlern unterschiedlicher Prägung ein Ausstellungsforum geboten werden.
Jacob Pins – 1917 in Höxter geboren und 1936 nach Palästina emigriert – widmet diese Stiftung dem Andenken seiner Eltern Dr. Leo Pins und Ida Pins geb. Lipper, die 1941 deportiert und 1944 im Ghetto in Riga ermordet wurden. Zur steten Erinnerung und Mahnung ist der ständigen Ausstellung eine Bild- und Textdokumentation zu den tragischen Schicksalen der jüdischen Mitbürger der Stadt Höxter beigegeben. Vor diesem Hintergrund bietet sich die Institution nicht zuletzt auch als Forum für unterschiedliche Veranstaltungen zur gemeinsamen Geschichte von Juden und Deutschen und den daraus erwachsenden Verpflichtungen zwingend an.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Von Vorstandsmitgliedern auf Beschluss getätigte Aufwendungen werden bei entsprechendem Nachweis erstattet. Über vergleichbare Erstattungen an weitere Mitglieder (Beirat) entscheidet der Vorstand.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so können hauptamtliche Kräfte und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen gewährt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, den Ordnungen des Vereins und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB.
Mitgliedern oder Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft der Jacob-Pins-Gesellschaft verliehen werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag freigestellt und haben, sofern sie keine ordentlichen Mitglied sind, kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– durch Tod,
– durch freiwilligen Austritt,
– durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Sie kann nur bis zum 30. September eines jeden Jahres erfolgen.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
– bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen Vereinsbeschlüsse,
– bei Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– bei Verzug in der Bezahlung der Beiträge von mehr als einem Jahr.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Den Beschluss vollzieht der Vorstand. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den gemeinnützigen Zweck, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder über 16 Jahre haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat.

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Vertreter der Stadt Höxter.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vorstandsmitglieder widerrufen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Die Mitglieder des Vorstandes sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und an die interne Geschäftsordnung gebunden.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Der Beirat
Zum Beirat gehören neben den Mitgliedern des Vorstands bis zu 10 weitere Mitglieder des Vereins mit besonderer Aufgabenbetreuung, die in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Vereins führt im Beirat den Vorsitz.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Er ist bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Der Beirat ist auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstands oder des Beirats durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher schriftlich einzuberufen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend ist.
Der Beirat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Vorstands und bei Stimmengleichheit des Vorstands die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Widersprüchen zwischen den Beschlüssen des Vorstands und des Beirats hat der Beirat das Recht, mit einfacher Stimmenmehrheit eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
Der Mitgliederversammlung sind u. a. folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme der Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses,
– Entlastung des Vorstandes,
– Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
– Wahl der Kassenprüfer (mindestens zwei Mitglieder),
– Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung auf Eintritt und gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft,
– Festsetzung der Beiträge,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, zur Änderung des Zweckes des Vereins und zu seiner Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die geplanten Änderungen sind den Mitgliedern vorher schriftlich mitzuteilen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenverwaltung jederzeit einer gemeinsamen Prüfung zu unterziehen; sie sind verpflichtet, eine solche Prüfung gemeinschaftlich am Schluss eines Geschäftsjahres vorzunehmen.
Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
– der Vorstand beschließt,
– 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidatoren (§§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Höxter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der unter § 2 formulierten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.

§ 17 Ergänzende Regelung für Änderungen von § 2 und § 16 dieser Satzung
Änderungen von § 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins) und § 16 (Auflösung des Vereins) dieser Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Nordrhein-Westfalen Stiftung. Diese Zustimmungsverpflichtung entfällt mit Ablauf des Jahres 2031.

§ 18 Schlussbestimmung
Diese am 15.1.2003 erstmalig beschlossene Satzung tritt mit dem heutigen Datum in der vorliegenden geänderten Fassung in Kraft.

Höxter, den 15. September 2006

Jacob-Pins-Gesellschaft, Westerbachstraße 35-37, 37671 Höxter